Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma MMT- Inox GmbH, Stand: November 2011
Für unsere Vertragsbeziehungen zu natürlichen Personen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt folgendes:
1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1) Für den Umfang und die Durchführung aller Vertragsleistungen ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Besteller sie seinem Auftrag zugrundelegt und wir nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Alle Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit Vertretern und telefonische Be- stellungen, bedürfen zu unserer Verpflichtung der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, dass vertretungsbefugte Mitarbeiter mündliche Abrede getroffen haben, mit dem zum Ausdruck gebrachten Willen, das mündlich vereinbarte soll vorrangig gelten.
(3) Bezieht sich der Besteller im Rahmen von Vertragsverhandlungen auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, so erkennt er spätestens mit der Aushändigung der Waren an ihn unsere ALZB als alleinverbindlich und Vertragsinhalt an.
(4) Unsere Angebote sind freibleibend. Preislisten gelten als Information in diesem Sinne; Proben sind Durchschnittsmuster, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Verträge gelten erst als zustandgekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt, bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden sind.
(5) Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, zur Ausfuhr verkaufte Ware im Inland abzuliefern und für das Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.
(6) Die Rechte des Bestellers aus den einzelnen Verträgen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte übertragbar.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALZB nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, oder zwischen uns und dem Besteller einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen noch wirksam.
2. Preise
(1) Alle Preise sind Nettopreise, ausschließlich der Mehrwertsteuer, die in der jeweils gültigen Höhe hinzugesetzt wird. Die Preise verstehen sich ab Werk und ohne Montage, wenn nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Wir halten uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise vor, wenn sich nach dem Tage der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung innerhalb von 4 Monaten die mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten ändern (z. B. Material- und Rohstoffpreise, Werkstoffe, Energie, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern).
(3) Vereinbarte Auslieferung “frei Baustelle” gilt vorbehaltlich einwandfreier Zufahrtsverhältnisse für Schwerlastwagen. Bei deren Fehlen haftet der Besteller ohne Rücksicht auf Verschulden für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind ohne Abzug frei unserer Zahlstelle in Deutscher Mark / Euro zu leisten und zwar:
a) Bei Inlandslieferungen: 30 % des Bruttoauftragswertes innerhalb 14 Tagen ab Auftragserteilung; 60 % der erbrachten Leistung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsstellung; Rest nach Abnahme; als solche gilt auch die Übergabe. Die Mehrwertsteuer ist in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich bestimmten Höhe innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Sätzen zwischen Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Schlussrechnung maßgebend. Die bei Auftragserteilung zu leistende Anzahlung kann bei der Regulierung aufgrund von Zwischenrechnungen nur zu 30 % des Wertes der Zwischenrechnung in Abzug gebracht werden.
b) Anzahlungen werden nicht verzinst.
c) Bei Auslandslieferungen: Nach besonderer schriftlicher Vereinbarung (mangels einer solchen, wie nach 1. und a)).
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen und zwar auch dann nicht, wenn er Mängel oder ein sonstiges vertragswidriges Verhalten unsererseits behauptet, es sei denn, dass wir das Vorhandensein von Mängeln schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind oder entscheidungsreif sind.
(3) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse.
(4) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Auch nach der Hereinnahme von Wechseln können wir Barzahlungen verlangen, gleichgültig, ob der Auftraggeber Bezogener ist oder nicht. Die Rückgabe der Wechsel erfolgt nach Barzahlung.
(5) Wir sind berechtigt, auch entgegen den Tilgungsbestimmungen des Bestellers dessen Zahlungen für eine andere Forderung als die zu verwenden, die sich auf den zugrundeliegenden Einzelauftrag bezieht.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung auch anderer oder weitergehender Rechte, ohne dass es einer Mahnung bedarf, für die Zeit der Überschreitung der Zahlungsfrist Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % berechnet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen für das konkrete Vertragsverhältnis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen, offenen Forderungen, auch noch nicht fällig gewordene, oder von uns gestundete ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Unsere sämtlichen Forderungen werden ebenfalls sofort fällig bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichshilfe- oder Konkursverfahrens des Bestellers. Hier verfallen dann alle etwa von uns eingeräumten Rabatte, zu zahlen ist der dem Besteller berechnete Bruttopreis. … 2 Erkennen wir nach Vertragsabschluss, dass nach unserer Auffassung die Kreditlage des Bestellers die Einräumung eines Zahlungsziels nicht rechtfertigt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sofort-Kasse oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern.
(8) Vertreterfirmen, Vertreter, Reisende usw. sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns nicht befugt.
(9) Wir haben Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern im Sinne von nachgewiesenen Kalkulations- sowie Rechenfehlern.
4. Lieferung und Abnahme
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen, voraus.
(2) Fälle höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willensbereiches liegen – z. B. Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energie- und Materiallieferung, Maschinendefekte, Unfälle, Streiks und dergleichen -, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Lieferung einwirken. In diesen Fällen können wir auch von einer weiteren Lieferung absehen und vom Vertrage zurücktreten, ohne dass dadurch dem Auftraggeber gegen uns Ansprüche irgendwelcher Art entstehen. Wir haben Hindernisse der genannten Art auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
(3) Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
(4) Ist eine Lieferfrist verbindlich, so sind bei Lieferverzug Schadensersatzansprüche des Bestellers und seiner Rechte aus § 326 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers nach vorheriger Fristsetzung von mindestens 4 Wochen als branchenüblich bleibt unberührt.
(5) Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 12 Werktagen nach Montagebeendigung abzunehmen; erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Abnahme, so gilt die erbrachte Leistung als abgenommen.
(6) Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen beträgt die Frist für die Einteilung 3 Monate. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird. Ist im Vertrag die Aufstellung der gelieferten Gegenstände vereinbart, so gehen sämtliche Gefahren (wie z. B. Feuer, Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl usw.) mit dem Einbau dieser Gegenstände in das Bauwerk des Auftraggebers auf diesen über. Der Besteller hat deshalb zur Abdeckung dieser Risiken eine Bauwesenversicherung, Gebäudebrandversicherung oder eine andere geeignete Versicherung abzuschließen.
(2) Werden uns Terminverschiebungen erst zu einem Zeitpunkt bekanntgegeben, zu welchem unser Produktionsablauf nicht mehr beeinflusst werden kann, so sind wir berechtigt, vom Tage des zuletzt vereinbarten Auslieferungstermins an die fertiggestellten Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.
6. Gewährleistung, Haftung und Verjährung
(1) Allein gemäß den nachstehenden Bedingungen haften wir für Mängel und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes oder der Gegenstände, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller Änderungen oder Instandsetzungen nicht eigenmächtig veranlasst hat.
(a) Werden innerhalb von 6 Monaten ab Fertigstellung Lieferteile nachweisbar infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder wird deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so können wir nach unserer Wahl diese Teile ausbessern oder ab Werk neu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erkennung des Mangels schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
(b) Für die Ersatzlieferung übernehmen wir die gleiche Gewährleistung, wie für den Liefergegenstand.
(c) Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden oder Störungen infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und mangelhafter Bauarbeiten, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
(d) Für Fremdzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, die wir selbst beschaffen müssen und nicht in unserem Unternehmen herstellen, haften wir unter Ausschluss jeglicher sonstiger Ansprüche ausschließlich dadurch, dass wir mit der Bekanntgabe und entsprechender Aufforderung des Bestellers unsere Gewährleistungsansprü-che gegen unseren eigenen Lieferanten der Fremderzeugnisse an den Besteller abtreten. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund Vertragsverletzung, Geltendmachung von Folgeschäden unmittelbarer oder mittelbarer Art einschließlich der Schäden aufgrund der Verletzung angeblicher oder tatsächlicher Nachbesserungsverpflichtungen sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein Rücktrittsrecht des Bestellers bei zweimal misslungener oder verweigerter Nachbesserung seitens des Unternehmens.
(2) Bei Arbeiten an Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein von uns vertriebenes Produkt fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, so hat der Besteller uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist uns zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der uns infolge schuldhaft unterbliebener oder verspäteter Infor-mation durch den Besteller entsteht. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit dies zu einer Beschränkung unserer Produkthaftung im Verhältnis zum Besteller führt.
7. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von jeglicher Haftung frei.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren und künftigen Lieferungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder Verwendung bzw. Verarbeitung der gelieferten Waren oder Werke nur in seinem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur dann berechtigt, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Erfolgt die Weiterveräußerung, so gehen die aus der Weiterveräußerung oder Verwendung bzw. Verarbeitung entstehenden bzw. herzuleitenden Forderungen gegen den Abnehmer des Bestellers oder Dritte in voller Höhe auf uns zur Sicherung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung über; einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht. Zu einer weiteren Abtretung, insbesondere Sicherungsübereignung, außer dieser automatischen Abtretung bei Weiterveräußerung oder Verwendung der gelieferten Waren oder Werke eines einzelnen Auftrages ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist nur als Beauftragter ermächtigt, die aus der Vorausabtretung resultierenden Forderung solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall einer Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Gegenstandes, die zum Verlust unseres Eigentums an den Gegenständen oder Werken geführt haben, oder führen, tritt der Besteller schon jetzt an uns seine Ansprüche ab, die ihm aus Vertrag oder Gesetz – insbesondere nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB – erwachsen, oder bereits erwachsen sind und zwar bis zur Höhe des Betrages, der dem Gesamtpreis des Auftrages entspricht, dem die vermischten, vermengten, verwendeten oder verarbeiteten Gegenstände entnommen sind. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers nach dessen Wahl verpflichtet, überschießende Sicherungen freizugeben oder auch zurückzuübertragen.
(3) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht schuldhaft in Rückstand oder ist das Eigentum an der Ware durch schuldhaftes Verhalten des Bestellers gefährdet, so wird die gesamte Restschuld aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Waren oder Werke zu verlangen und beim Bestellen abzuholen, auch wenn diese fest eingebaut sind, sofern Dritte nicht Eigentumsrechte erworben haben. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben uns vorbehalten.
(4) Zugriffe, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Personen auf die unter den Absätzen 1. und 2. genannten Sachen und Rechte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unseres Eigentumsrechtes oder zur Geltendmachung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller verzichtet insoweit auf sein Hausrecht.
(5) Werden von uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Waren zurückgenommen, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller schriftlich angezeigt wird.
9. Kreditwürdigkeit
Wird über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichshilfeverfahren beantragt und/oder eröffnet oder wird vom Besteller die Zahlung schuldhaft eingestellt oder kommt es zu Wechselprotesten oder zur Zwangsvollstreckung gegen den Besteller, so sind wir berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofortige Barzahlung zu verlangen, unser Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten, den verlängerten Eigentumsvorbehalt den Drittschuldnern des Bestellers offenzulegen, sowie vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten bleibt unser Recht auf Schadensersatz. In diesen Fällen sind sämtliche Stundungszusagen aufgehoben und zwar auch hinsichtlich von laufenden Wechseln, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.
10. Rücktritt
Wir sind berechtigt, frist- und entschädigungslos von dem Vertrage zurückzutreten, falls es uns nicht gelingt, die für die Ausführung des Auftrages benötigten Stoffe und Devisen zu normalen Bedingungen zu erwerben.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Werklieferungen sowie für Reparatur- und Ersatzteilaufträge oder für Garantieleistungen, die aufgrund dieser Bedingungen ausgeführt werden, sowie Zahlungsort unser Geschäftssitz. Gleiches gilt, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
(2) Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der gesamten Geschäftsbeziehung oder einem einzelnen Vertragsverhältnis ergeben, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, München. Wir sind darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten befugt, das für unseren Sitz zuständige Gericht oder das Gericht am Hauptsitz des Bestellers anzurufen.
(3) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.